Prüfungsordnung für die
Internationale Kurzhaar-Prüfung
(IKP)
vom 17. März 2007
I. Zweck der Prüfung
§ 1
(1) Der Deutsch-Kurzhaar-Verband führt eine interna-
tionale Feld- und Wasserprüfung durch, um
a) den Freunden des kurzhaarigen deutschen Vor-
stehhundes im In- und Ausland Gelegenheit zu ge-
ben, sich über den Stand der Zucht und über die Lei-
stungen unserer Hunde im Felde und im Wasser ein
Bild zu machen,
b) die Züchter zur Steigerung der Leistung in der
Zucht anzuregen und
c) um bei Jägern und Hundeführern das Verständnis
für feine Feld- und gute Wasserarbeit zu pflegen.
(2) Diese Prüfung kann ihre Aufgabe nur erfüllen,
wenn hohe Anforderungen gestellt werden. Es sollen
deshalb nur gründlich durchgearbeitete Hunde vorge-
stellt werden, die die verlangten Vorprüfungen mit
sehr guten Erfolgen bestanden und eine hinreichende
Jagdpraxis aufzuweisen haben. Die Anforderungen
sollen das übliche Solms-Niveau erheblich übertref-
fen.
II. Zulassungsbedingungen
§ 2
(1) Zu dieser Prüfung können alle Hunde gemeldet
werden, die im Zuchtbuch Deutsch-Kurzhaar einge-
tragen sind und nachstehende Zulassungsvorausset-
zungen erfüllen:
Die Hunde müssen
a) auf zwei verschiedenen der nachstehend aufge-
führten Prüfungen Derby, Solms oder AZP und VGP
mindestens zwei 1. Preise erzielt haben, wobei für je-
de Prüfung eine einmalige Wiederholung zulässig ist,
b) einen Formwert von mindestens "SG" erhalten ha-
ben.
Anstelle der Herbstzuchtprüfung Solms wird auch die
Verbands-Herbstzuchtprüfung des Jagdgebrauchs-
hundverbandes anerkannt, wenn in allen Fächern
Leistungen nachgewiesen werden, die einem 1. Preis
bei Solms (sehr gute Leistungen = 9 bis 11 Punkte
bei der HZP) entsprechen.
Hunde, die auf den vorgenannten Prüfungen (Solms,
AZP, HZP und VGP) auf Grund der bestehenden
Ausnahmeregelungen die Wasserarbeit ohne das
Fach "Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewäs-
ser (Teilprüfung) bestanden haben, müssen zusätz-
lich das Leistungszeichen "VBR-E" mit dem Prädikat
"sehr gut" nachweisen.
(2) Hunde, bei denen auf vorausgegangenen Prüfun-
gen Schussempfindlichkeiten oder andere Wesens-
schwächen festgestellt wurden und Hunde mit zucht-
ausschließenden Fehlern können nicht zugelassen
werden.
(3) Ausländische Hunde, die in einem anerkannten
ausländischen Zuchtbuch eingetragen sind, können
unter der Voraussetzung, dass sie die unter Ziffer 1
geforderten bzw. vergleichbaren Bedingungen erfül-
len zur Prüfung zugelassen werden.
(4) Die Zulassungsbedingungen müssen am Tage
der Nennung erfüllt sein.
(5) Die Nennung muss über die Vorsitzenden der zu-
ständigen Klubs zu dem in der Ausschreibung festge-
setzten Termin erfolgen.
(6) Soweit Zulassungsbeschränkungen notwendig
werden, werden diese vom geschäftsführenden Prä-
sidium festgelegt und in der Ausschreibung bekannt
gegeben.
III. Veranstaltung der Prüfung
§ 3
(1) Die Prüfung findet im Herbst, nach Möglichkeit im
September, statt.
(2) Der Verband soll dafür sorgen, dass nur solche
Reviere ausgewählt werden, die einen guten Wildbe-
satz aufweisen und auch allen anderen Anforderun-
gen an eine solche Prüfung gerecht werden.
(3) Der Verbandspräsident bestimmt den Prüfungs-
leiter. Die Klubs benennen besonders erfahrene
Richter aus ihrem Bereich. Die endgültige Bestellung
der Leistungs- und Spezialzuchtrichter obliegt dem
Verband.
(4) Die Veranstaltung gliedert sich in drei Abschnitte:
1. Vorstellung, Beurteilung und Besprechung der
Hunde im Ring,
2. Prüfung der Leistungen im Feld und im Wasser,
3. Vorstellung der Schausuchenteilnehmer.
IV. Durchführung der Prüfung
Abschnitt 1: Vorstellung im Ring
§ 4
(1) Neben der eigentlichen Formbewertung kann eine
Besprechung der Hunde hinsichtlich der Abstam-
mung, Blutführung und ihres Leistungsbildes auf
Prüfungen und in der Zucht erfolgen.
(2) Hunde, die am Prüfungstage nicht mindestens den
Formwert "SG" erreichen, können an der Prüfung
nicht teilnehmen.
IKP 2
Abschnitt 2: Prüfung im Feld und im Wasser
§ 5
Prüfungsfächer und Beurteilungsmaßstäbe
(1) Die Hunde können in einer Gruppe in allen Fä-
chern, aber auch in getrennten Fachgruppen Feld und
Wasser geprüft werden. Wird in Fachgruppen geprüft,
so gibt bei den Prüfungsfächern Nase und Gehorsam
das Urteil der Richtergruppe Feld unter Wertung der
Feststellungen der Richtergruppe Wasser den Aus-
schlag.
(2) Bei der Prüfung werden Leistungs- und Fachwert-
ziffern vergeben, die Vervielfachung ergibt die Urteils-
ziffern.
(3) Die Internationale Kurzhaar Prüfung gliedert sich
in folgende Fächer:
FWZ
Feldarbeit
Nase 6
Suche 5
Vorstehen, Festmachen und Manieren
am Wild
5
Wasserarbeit
Stöbern mit Ente im deckungsreichen
Gewässer
5
Bringen
Bringen einer geschossenen Ente 3
Bringen von Huhn/Fasan bzw. Federwild
aus der Deckung
3
Gehorsam
Gehorsam am Wild, Schussruhe 4
Gehorsam ohne Wild und Zusammenar-
beit mit dem Führer
3
(4) Bei der Beurteilung der Leistung in den Fächern
Nase, Gehorsam und Zusammenarbeit mit dem Füh-
rer haben sich die Fachgruppen abzustimmen.
Feldarbeit
§ 6
a) Allgemeines
(1) Bei der Feldarbeit sind jedem Hund mindestens
zwei Gänge von je mindestens 15 Minuten zu gewäh-
ren. Es muss das Bestreben der Richter sein, jeden
Hund mehrmals an Wild zu bringen, um ein sicheres,
von Zufälligkeiten unabhängiges Urteil zu finden.
(2) Die Prüfung kann als Einzelsuche, als Paarsuche
oder in kombinierter Form abgehalten werden, je
nachdem, wie es die Verhältnisse als günstig er-
scheinen lassen.
(3) Ein Hund, der nach seinen Leistungen bei der
Feldarbeit die Prüfung nicht mehr bestehen kann,
wird nicht mehr zur Wasserarbeit zugelassen.
b) Einzelfächer
1. Nase:
(1) Die Nasengüte kann im wesentlichen nur durch
eine genaue Beobachtung einer Vielzahl von Anzei-
chen indirekt beurteilt werden. Die Beurteilung setzt
daher hohe Kenntnisse und eine reiche Erfahrung
seitens der Richter voraus, um die jeweiligen Um-
stände wie Bewuchs, Windverhältnisse usw. ange-
messen berücksichtigen zu können.
(2) Bei feinnasigen Hunden ist der Arbeitsstil vor al-
lem durch den Nasengebrauch geprägt. Diese Hunde
hängen mit der Nase im Wind, markieren kurz Wild-
oder Vogelwitterung, sie kauen die Witterung beim
Vorstehen, finden rasch, ziehen weit an und verste-
hen es, das Wild sicher zu zeigen. Eine mehr waage-
rechte als senkrechte Kopfhaltung ist Merkmal einer
guten Nasenführung und lässt oft auch Rückschlüsse
auf die Güte der Nase zu.
2. Suche
Die Suche soll flott, raumgreifend und planmäßig,
stetig und ausdauernd sein, keineswegs aber rasend,
unkonzentriert, unbeständig und aufs Auge einge-
stellt. Der Stil der Suche soll vom Gebrauch der Nase
und vom Bestreben zu finden geprägt sein. Die Suche
ist im übrigen um so höher zu bewerten, je mehr sie
sich dem Gelände, dem Bewuchs und dem Wind an-
passt und intelligentes Jagdverhalten erkennen lässt.
Gute Raumaufteilung, richtiges Herangehen an Dek-
kungen, richtiges Wenden in den Wind sind für die
Beurteilung der Suche ebenso wichtig wie ein dem
Gelände und dem Bewuchs angepasstes Tempo und
ein flüssiger, raumgreifender, auf Ausdauer einge-
stellter Galoppsprung.
3. Vorstehen und Festmachen von Wild:
(1) Der Hund soll gefundenes festliegendes Wild so
lange vorstehen oder vorliegen, bis der Führer heran-
gekommen ist und das Wild heraustritt bzw. das Wild
von selbst aufsteht oder abstreicht. Ein kurzes Mar-
kieren genügt nicht. Als Vorstehen darf grundsätzlich
nur positives Vorstehen, d.h. Vorstehen vor Wild ge-
wertet werden. Wiederholtes überzeugendes Vorste-
hen ohne Wild (Leerstehen) ist Zeichen von Unsi-
cherheit und als fehlerhaft zu werten.
Bei Mangel an Federwild darf die Vorstehleistung an
Haarwild entsprechend gewertet werden.
(2) Stößt der Hund auf frisches Geläuf oder ist Wild
vor ihm abgelaufen, so muss der Hund erkennen las-
sen, dass er durch ruhiges Nachziehen oder zielbe-
wusstes Umschlagen versteht, das Wild zu finden und
festzumachen.
(3) Feine Manieren sind Merkmal guter Feldarbeit ei-
nes DK und sollten besonders von unseren besten
Zuchthunden erwartet werden. Sekundieren und
Mitstehen sind keine Prüfungsfächer, werden aber
gern gesehen. In der Paarsuche sollte sich der nach-
rückende Hund durch Hör- und Sichtzeichen halten
lassen.
IKP 3
Wasserarbeit
§ 7
Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer
(1) Der Hund wird am Prüfungsgewässer, in welchem
sich mindestens eine flugunfähige Ente befindet, zur
Nachsuche aufgefordert.
(2) Der Hund soll die Ente selbständig suchen und
finden. Bei dem Verlorenbringen kommt es darauf an,
dass der Hund die Nase richtig einsetzt und dadurch
die Ente in der Deckung bzw. auf der Schwimmspur
findet. Der Hund soll gleichzeitig bei dieser Arbeit be-
weisen, dass ihm Härte, Durchhaltewillen und Was-
serpassion zu eigen sind.
(3) Der Führer darf seinen Hund bei der Arbeit lenken
und unterstützen, jedoch mindern dauernd notwendig
werdende Einwirkungen die Bewertung.
(4) Sobald der Hund die Ente aus der Deckung drückt
und sie sichtig verfolgt, ist sie vom Führer oder einer
dazu bestimmten und berechtigten Person zu erle-
gen, wenn das ohne Gefährdung möglich ist.
(5) Die erlegte Ente muss vom Hund selbständig ge-
bracht werden.
(6) Ein Hund, der eine Ente beim erstmaligen Finden
nicht selbständig bringt, kann die Prüfung nicht be-
stehen. Eine vom Hund eräugte Ente gilt als gefun-
den.
(7) Die Richter sollen die Arbeit eines Hundes been-
den, sobald sie sich ein Urteil bilden können, auch
dann, wenn der Hund die Ente nicht aus der Deckung
drücken konnte.
(8) Hatte ein Hund keine Gelegenheit, eine vor ihm
geschossene Ente zu bringen, so wird eine erlegte
Ente weit ins offene Wasser geworfen, die der Hund
bringen muss. Hierbei muss in Richtung der Ente auf
das Wasser ein Schuss abgegeben werden, jedoch
erst dann, wenn der Hund im tiefen Wasser
schwimmt.
Bringen
§ 8
1. Bringen einer geschossenen Ente
(1) Der Hund hat die geschossene Ente korrekt zu
bringen. Dabei ist auch die Ausführung des Bringens,
d.h. die Art, wie der Hund aufnimmt, zuträgt und ab-
gibt, zu zensieren. Das korrekte Aufnehmen und Tra-
gen zeigt sich darin, dass der Hund seinen Griff rich-
tig ansetzt. Fehlerhaft ist sowohl zu starkes als auch
zu zaghaftes Zufassen, Halten und Tragen. Knaut-
schen ist als Fehler zu werten und auf der Preisbe-
scheinigung besonders zu vermerken.
Das korrekte Abgeben zeigt sich darin, dass der Hund
mit dem gebrachten Wild zum Führer kommt, sich
ohne Kommando oder auf einfaches - nicht lautes -
Kommando des Führers bei ihm setzt und das Wild
so lange ruhig im Fang hält, bis der Führer es ohne
hastiges Zugreifen gefasst hat und es ihm abnimmt.
(2) Die Verbesserung des Griffes einer im Wasser
ungünstig gefassten Ente wird dem Hunde nicht als
Fehler angerechnet.
(3) Hochgradige Knautscher oder Rupfer sowie An-
schneider oder Totengräber können die Prüfung nicht
bestehen.
2. Bringen eines geschossenen Huhns
(Fasans, Ente)
Hat der Führer keine Möglichkeit, vor seinem Hund
ein Huhn oder einen Fasan zu schießen, so wird ein
Stück Federwild - notfalls eine Ente oder Taube - in
eine geeignete Deckung geworfen. Dieses Federwild
hat der Hund als verloren zu suchen und zu bringen.
Dem Führer, der den Vorgang nicht beobachten darf,
wird die ungefähre Stelle, an der das Federwild ge-
fallen ist, bezeichnet. Mindestens 40 m vor dieser
Stelle muss der Hund zur Verlorensuche geschnallt
werden. Es ist dem Führer gestattet, hinter seinem
quersuchenden Hunde herzugehen. Auf jagdnahes
Verhalten des Führers haben die Richter zu achten.
Bezüglich der Art des Bringens gelten die Bestim-
mungen über das Bringen der Ente entsprechend.
Gehorsam
§ 9
1. Gehorsam am Wild, Schussruhe
(1) Das Fach beinhaltet den Gehorsam bei Wildbe-
rührung (Federwild, Haarnutzwild) sowie die Schuss-
ruhe. Der Hund soll, ohne dass es einer Einwirkung
bedarf, abstreichendem, nicht beschossenem Feder-
wild nicht nachprellen. Er soll sich durch Ruf oder Pfiff
vom Verfolgen von Haarnutzwild abhalten lassen.
(2) Nicht als Fehler ist anzusehen, wenn der Hund
beschossenes Federwild fallen sieht und - ohne das
Kommando zum Bringen abzuwarten - dieses selb-
ständig bringt. Wenn kein Federwild gefallen ist oder
der Hund das Fallen nicht eräugt hat, soll er auf den
Schuss ohne Zuruf oder Pfiff verhalten, bis er das
Kommando zum Hereinkommen oder zur Weitersu-
che erhält. Die Schussruhe kann alternativ auch am
sichtigen Haarnutzwild geprüft werden. Starke Einwir-
kung des Führers mindert das Prädikat entsprechend.
(3) Hunde, die dem Führer Gehorsam am Haarnutz-
wild zweimal verweigern, können die Prüfung nicht
bestehen.
IKP 4
2. Gehorsam ohne Wild und Zusammenarbeit mit
dem Führer
(1) Der Gehorsam ohne Wildberührung zeigt sich in
der Lenkbarkeit und darin, dass der Hund dem ver-
nommenen und verstandenen Befehl seines Führers
(Zuruf, Pfiff, Wink) sofort und willig Folge leistet. Der
gehorsame Hund muss auf Trillerpfiff oder sonstige
besonderen Befehle sofort die Arbeit unterbrechen
und in einer anderen angezeigten Richtung weiterar-
beiten.
(2) Die erwünschte Zusammenarbeit mit dem Führer
zeigt sich darin, dass sich der Hund jederzeit willig auf
den Führer einstellt, mit ihm Verbindung hält und be-
reit ist, auf Hilfen einzugehen. Die Zusammenarbeit
ist umso höher zu bewerten, je mehr sie den Eindruck
einer lautlosen, eingespielten, geschmeidigen Team-
arbeit vermittelt.
Abschnitt 3:
Vorstellung der erfolgreichen Hunde
§ 10
(1) Am Schluss der Prüfung wird auf Vorschlag der
jeweiligen Richter pro Gruppe ein Hund, der die Prü-
fung mit voller Punktzahl bestanden hat, nochmals in
der Form einer Paarsuche oder in einer anderen ge-
eigneten Weise (im Ring) vorgestellt. Die dabei ge-
zeigten Leistungen haben auf die Beurteilung keinen
Einfluss mehr.
(2) Dafür soll möglichst ein gut mit Wild besetztes Re-
vier ausgesucht werden, damit die Hunde ihre Fähig-
keiten, einschließlich Sekundieren und Mitstehen, am
Wild unter Beweis stellen können.
Mindestbedingungen und Mindestpunktzahlen
§11
(1) Zur Erlangung eines Preises werden mindestens "gute" Leistungen in allen Fächern und ein Formwert "SG" am
Prüfungstag verlangt.
(2) Die Mindestpunktzahlen sind aus nachstehender Übersicht ersichtlich:
1. Preis 2. Preis
FWZ LZ UZ LZ UZ
Feldarbeit
Nase 6 4 24 3 18
Suche 5 4 20 3 15
Vorstehen, Festmachen und Manieren am Wild 5 4 20 3 15
Wasserarbeit
Stöbern mit Ente im deckungsreichen Gewässer 5 4 20 3 15
Bringen
Bringen einer geschossenen Ente 3 3 9 3 9
Bringen von Huhn/Fasan bzw. Federwild aus der Deckung 3 3 9 3 9
Gehorsam
Gehorsam am Wild, Schussruhe 4 3 12 3 12
Gehorsam ohne Wild und Zusammenarbeit mit dem Führer 3 3 9 3 9
Mindestpunktzahl gesamt 123 102
mögliche Höchstpunktzahl 136
Verfahren und Einspruch
§ 12
Das Recht des Einspruchs steht nur dem Führer ei-
nes auf der Prüfung laufenden Hundes zu.
Das Einspruchsverfahren ist im § 20 der Allgemeinen
Bestimmungen festgelegt.
Auslagenerstattung
§ 13
Den Richtern sind die Auslagen von den Vereinen,
die sie benannt haben und, soweit sie vom Verband
benannt sind, von diesem zu erstatten.
Die Höhe der Auslagenerstattung kann pauschal von
dem benennenden Verein, durch vorherigen Be-
schluss dauerhaft limitiert werden; bei Benennungs-
zusage erklärt sich der benannte Richter mit der be-
schlossenen Limitierung einverstanden
Diese Prüfungsordnung wurde von der Hauptver-
sammlung des Deutsch-Kurzhaar-Verbandes am
17.03.2007 beschlossen und am 17.03.2018 geän-
dert.
Sie tritt am 1. April 2018 in Kraft.